Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung über die Berufung des kurdischen Aktivisten Kenan Ayas getroffen. Kenan, der am 2. September 2024 vom Oberlandesgericht Hamburg zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden war, hatte Berufung eingelegt, da die einzige Anklage gegen ihn, nämlich der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, in keinem der Verfahren begründet worden war.
Der Mitteilung zufolge wies das Dreier-Berufungsgericht am 14. Mai 2025 einstimmig die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg zurück, da kein „Rechtsfehler“ zu seinen Lasten festgestellt worden sei.
Nun verbüßt Kenan Ayas weiterhin seine Strafe in einem Hamburger Gefängnis, und die Verantwortung wird an den Justizminister der Republik Zypern übertragen. Es sei daran erinnert, dass in dem Urteil vom 2. September die Bedingung des Bezirksgerichts Larnaca akzeptiert worden war, dass er seine Strafe in einem zyprischen Gefängnis verbüßen kann, sofern er verurteilt wird. Daher wird die Verteidigung von Ayas über den Anwalt Efstathios K. Efstathiou ein Schreiben an Herrn Marios Hartsiotis übermitteln, da dieser dies bei den deutschen Behörden beantragen muss.
Gleichzeitig wird sich seine Verteidigerin in Deutschland, Antonia von der Behrens, an das deutsche Justizministerium wenden, um eine Bescheinigung zu erhalten, die die Erfüllung der oben genannten Bedingung rechtfertigt. Jetzt muss die Diplomatie „sprechen“, damit der kurdische Aktivist Kenan Ayas, der in der Republik Zypern als politischer Flüchtling anerkannt war und unermüdlich die Notwendigkeit der Befreiung Zyperns und Kurdistans bekräftigt hat, nicht noch mehr Tage unter so furchtbaren Haftbedingungen verbringen muss.
Beobachtungsstelle zum Prozess gegen Kenan Ayas
28. Mai 2025